- juristische Person
- Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. J.P. ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden.- 1. J.P. des Privatrechts sind u.a.: ⇡ Eingetragene Vereine, ⇡ Stiftungen, ⇡ Aktiengesellschaften, ⇡ Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ⇡ Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene ⇡ Genossenschaften. Teilnahme am Wirtschaftsleben durch gewählte oder mittels Satzung bestimmte Organe, durch die sie handelt. Grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Mitglieder. Anmeldung zum Handelsregister erfolgt ggf. durch sämtliche vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer.- J.P. sind nicht deliktsfähig, also auch strafrechtlich nicht verantwortlich. An ihrer Stelle können ihre Organträger (Vorstand, Geschäftsführer etc.) bestraft werden (§ 14 I Nr. 1 StGB, vgl. § 75). Sonderregelung im ⇡ Ordnungswidrigkeitengesetz (§§ 29, 30 OWiG).- 2. J.P. des öffentlichen Rechts, sog. ⇡ Körperschaften des öffentlichen Rechts, sind u.a. Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentliche Sparkassen. Auch ⇡ Anstalten oder ⇡ Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsaufgaben außerhalb der durch die ⇡ Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung erledigen.- J.P. des öffentlichen Rechts können sich hoheitlicher Mittel (z.B. Erlass von ⇡ Verwaltungsakten oder Anwendung des Verwaltungszwangs) bedienen. Sie unterliegen der Staatsaufsicht durch die zuständige Verwaltungsbehörde.
Lexikon der Economics. 2013.